Satzung

(beschlossen in der ausserordentlichen Mitgliederversammlung am 18. Oktober 2021)

 

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen:

 

"Förderverein für Knochenmarktransplantation in Hamburg e. V."

 

Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Nummer VR 14627 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2

Zweck und Aufgabe

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die von einer Stammzell- oder Knochenmarktransplantation betroffen sind. Außerdem soll das Potential für Knochenmark- und Stammzelltransplantationen im Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf und die Forschung auf diesem Gebiet in ideeller und materieller Weise gefördert werden.
  2. Der Verein trägt dazu bei, dass die in der Klinik für Stammzelltransplantation des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf behandelten Patienten unter optimalen Bedingungen versorgt werden können.
  3. Dies soll unter anderem erreicht werden durch die Förderung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben, Veranstaltung von Kongressen und Informationsveranstaltungen, der Tätigkeit von Selbsthilfegruppen, die praktische Unterstützung vielfältiger Art für Patienten und die Klinik für Stammzelltransplantation, insbesondere durch die Förderung und Unterstützung der medizinischen und sozialen Belange zu transplantierender und transplantierter Patienten.
  4. Die Weitergabe von Mitteln erfolgt ausschließlich an zu transplantierende und transplantierte Patienten, gemeinnützige Vereine oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke.

 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
  3. Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Ziele durch Beiträge, Zuwendungen und in sonstiger Weise.
  4. Der Vorstand kann natürliche Personen, die sich hervorragende Verdienste um die Verwirklichung der Ziele des Vereins erworben haben, mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie andere Mitglieder. Von der Beitragszahlung sind sie befreit.

 

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen endet durch Tod, Kündigung, Ausschluss oder durch Streichung aus der Mitgliederliste. Die Mitgliedschaft von juristischen Personen endet mit ihrer Kündigung, Auflösung oder durch Ausschluss.
  2. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.
  3. Ein Mitglied, das trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder seine Pflichten fortgesetzt verletzt oder sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat, kann durch Beschluss des Vorstands mit schriftlicher Begründung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von 2 Wochen zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Die Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Gegen die Ausschlussentscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung verlangt werden. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
  4. Kann die Ausschlussentscheidung dem Mitglied an der zuletzt bekannten Anschrift nicht zugestellt werden, kann das Mitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

 

 

§ 6

Beiträge

  1. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit festgelegt.
  2. Der Vorstand kann auf Antrag eine Befreiung von der Beitragspflicht beschließen. 

 

 

§ 7

Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung      2. Der Vorstand     3. Der Beirat 

 

 

§ 8

Mitgliederversammlung 

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen. Die Durchführung darf nach mehrheitlichem Beschluss des Vorstands auch online in einem passwortgeschützten digitalen Raum (Videokonferenz) erfolgen.
  2. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 4 Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:                                                                             a.  Wahl des Vorstands und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands                                             b.  Wahl der Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen                                         c.  Entgegennahme des Jahresberichts und Genehmigung der Jahresrechnung                               d.  Entlastung des Vorstands und der Rechnungsprüfer Satzungsänderungen                                   f.  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge                                                                                                         g. Beschlussfassung über vorliegende Anträge                                                                                       h. Ernennung von Ehrenmitgliedern                                                                                                           i.  Abstimmung über den Ausschluss von Mitgliedern                                                                             j.  Abstimmung über Einsprüche gegen den Ausschluss von Mitgliedern.                                           k. Beschluss über die Auflösung des Vereins.
  4. Anträge von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung müssen spätestens am 1. Dezember des Vorjahres beim Vorstand eingegangen sein, um in die Tagesordnung aufgenommen werden zu können. Spätere Anträge können nur dann behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen bejaht wird. Anträge zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins können nicht durch Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen werden.
  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder.
  6. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme. Nicht teilnehmende Mitglieder können ihre Stimme durch schriftliche Vollmacht auf ein anwesendes Mitglied übertragen.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder.
  8. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Beschlüsse zu einer völligen Änderung des Vereinszweckes, zu einer Verschmelzung mit einem anderen Verein oder zu einer Auflösung des Vereins (siehe § 13) bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Die Zustimmung kann schriftlich vor der Mitgliederversammlung erteilt werden, wenn die Tagesordnung einen entsprechenden Antrag enthält und auf die Möglichkeit einer schriftlichen Stimmabgabe hingewiesen wurde.
  9. Auf Antrag von 1/10 der anwesenden und vertretenen Mitglieder wird bei Präsenzveranstaltungen schriftlich abgestimmt.
  10. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden oder auf Beschluss des Vorstands voneinem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung kann durch Dringlichkeitsantrag einen anderen Versammlungsleiter beschließen.
  11. Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen ist.  

 

 

§ 9

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, und zwar aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende und der Schatzmeister. Je zwei von diesen vertreten den Verein gemeinsam.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt bei Austritt aus dem Verein oder durch Rücktritt. Der Vorstand kann bis zur nächsten Mitglieder-versammlung ein Mitglied als Nachfolger des ausgeschiedenen Vorstands-mitgliedes in den Vorstand aufnehmen. Dieser ist aber nicht vertretungsbefugt im Sinne von § 26 BGB.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. oder 3. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. Die Frist zur Einberufung beträgt eine Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Durchführung der Vorstandssitzungen kann auch als Videokonferenz oder als telefonische Zusammenkunft erfolgen. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. oder 3. Vorsitzende. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Der Vorstand befasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ein Vorstandsbeschluss kann auf dem schriftlichen Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind.
  5. Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Beirat vorbehalten sind. Der Vorstand verwaltet insbesondere das Vereinsvermögen und stellt hierzu einen Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr auf.
  6. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er erstattet mündlich Bericht über seine Tätigkeit in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und legt dieser einen schriftlichen Jahresbericht vor.
  7. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich aus, notwendige Auslagen können erstattet werden.
  8. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben zur Erledigung auf Vereinsmitglieder übertragen. 

 

 

§ 10

Beirat

  1. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vereinsvorstand in wichtigen Angelegenheiten zu beraten.
  2. In den Beirat können Persönlichkeiten berufen werden, die die Ziele des Fördervereins unterstützen möchten.
  3. Der Beirat besteht aus mindestens 3, höchstens 9 Personen, die vom Vorstand berufen werden.
  4. Der Leiter der Klinik für Stammzelltransplantation des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf ist Mitglied des Beirates.
  5. Die Mitglieder des Beirates sind zu den Vorstandssitzungen zu laden. Sie haben das Recht, einen Vertreter zu entsenden.

 

§ 11

Finanzen

  1. Die Einnahmen des Fördervereins setzen sich unter anderem zusammen aus
  2. Mitgliedsbeiträgen
  3. Spenden
  4. Zuwendungen aus öffentlicher Hand
  5. Die Finanzen des Vereins verwaltet der Schatzmeister. Er führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. 

 

§ 12

Rechnungsprüfung

  1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überprüfen die Kassenführung mindestens einmal im Geschäftsjahr und fertigen eine Niederschrift über die Prüfung an, die der Mitgliederversammlung zuzuleiten ist. Die Rechnungsprüfer werden für zwei Jahre gewählt; die Wiederwahl ist möglich.

 

 

§ 13

Auflösung des Vereins

  1.  Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend oder vertreten sind oder bereits im Vorwege ihre Zustimmung zu dem vorliegenden Antrag erteilt haben. Bei geringerer Anwesenheit ist innerhalb von zwei Monaten eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen und vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Zahlung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an die Klinik für Stammzelltransplantation des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat. 

 

§ 14

Begriffsbestimmung

 

Zugunsten einer vereinfachten Lesbarkeit wird in der vorliegenden Satzung auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen sowie die Verwendung einer diversen Geschlechterform verzichtet. Dies impliziert keineswegs eine Benachteiligung des weiblichen oder diversen Geschlechts, sondern soll lediglich im Sinne einer sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral verstanden werden.

 

 

 

Datenschutzrichtlinie

 

Der Vorstand hat die folgende Datenschutzrichtliche am 26. Juli 2018 beschlossen.

  1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Verantwortlicher im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. a) DS-GVO ist der

Förderverein für Knochenmarktransplantation in Hamburg e.V.

Tunnkoppelstieg 10

22359 Hamburg

Tel. 040 – 45 000 295

info@foerderverein-kmt.de

Vorstand: K.-U. Parsons-Galka, R. Willan, M. Havenstein, J. Olsen, G. Heitmann

 

2. Kontaktdaten zu Datenschutzfragen

Vorstand: info@foerderverein-kmt.de

 

3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung

Der Förderverein verarbeitet folgende personenbezogenen Daten:

  • Zum Zwecke der Mitgliederverwaltung werden der Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse verarbeitet. Die Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. lit. b) DS-GVO.
  • Zum Zwecke der Beitragsverwaltung wird die Bankverbindung verarbeitet. Die Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. lit. b) DS-GVO.
  • Zum Zwecke der Außendarstellung und Mitgliederinformation werden Fotos von Veranstaltungen auf der Vereinswebseite www.foerderverein-kmt.de , auf der Vereinsfacebookseite https://de-de.facebook.com/FoerdervereinKMTHamburg/ sowie in unseren “Nachrichten” veröffentlicht. Die "Nachrichten" und Einladungen zur Mitgliederversammlung und ggf. für vom Förderverein organisierten Veranstaltungen werden per E-Mail versandt.  Die Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. lit. a) DS-GVO.

4. Empfänger der personenbezogenen Daten

Im Rahmen der Cloud-Mitgliederverwaltung werden die personenbezogenen Daten unserer Mitglieder bei ‘ https://cloud.telekom-dienste.de' gespeichert.

 

5. Drittlandstransfer

Im Rahmen der Cloud-Mitgliederverwaltung erfolgt die Speicherung in Deutschland.

 

6. Speicherdauer

  • Die für die Mitgliederverwaltung notwendigen Daten (Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse) werden 2 Jahre nach Beendigung der Vereinsmitgliedschaft gelöscht.
  • Die für die Beitragsverwaltung notwendigen Daten (Bankverbindung) werden nach 10 Jahren gelöscht.
  • Die IP-Adressen, die beim Besuch der Vereinswebseite gespeichert werden, werden nach 7 Tagen gelöscht.
  • Im Falle des Widerrufs der Einwilligung werden die Daten unverzüglich gelöscht.

7. Betroffenenrechte

  • Jedes Mitglied wird mit dem Beitritt in den Förderverein über die Datenschutzrichtlinie und damit über die Verarbeitung der in der Datenschutzrichtlinie genannten personenbezogenen Daten informiert
  • Das Vereinsmitglied hat das Recht, seine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.
  • Für jede darüber hinausgehende Nutzung der personenbezogenen Daten und die Erhebung zusätzlicher Informationen bedarf es der Einwilligung des Betroffenen.
  • Dem Vereinsmitglied steht ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO) sowie ein Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO) oder Löschung (Art. 17 DS-GVO) oder auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO) oder ein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DS-GVO) sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) zu.
  • Dem Vereinsmitglied steht ferner ein Beschwerderecht bei einer Datenschutz- Aufsichtsbehörde zu.