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Geänderte Satzung des Fördervereins

(beschlossen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 9. November 2009)

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: "Förderverein für Knochenmarktransplantation in Hamburg e. V."
Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Nummer VR 14627 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgabe
1. Der Verein hat den Zweck, das Potential für Knochenmark- und Stammzellentransplantation im Universitätskrankenhaus Hamburg - Eppendorf und die Forschung auf diesem Gebiet in ideeller und materieller Weise zu fördern. Dabei ist es das Ziel, mit Spenden dazu beizutragen, die Transplantationskapazität dem jeweiligen Bedarf anzupassen, der sich aus der ständig steigenden Zahl der therapierbaren Krankheiten ergibt.
Unsere Vision: Alle Menschen, die eine lebensrettende Knochenmark-/ Stammzellentransplantation benötigen, sollen diese rechtzeitig und unter optimalen Bedingungen erhalten.
2. Dies soll unter anderem erreicht werden durch die Förderung wissenschaftlicher und praktischer Belange auf dem Gebiet der Knochenmark-/ Stammzellentransplantation, sowie
durch die Förderung und Unterstützung der medizinischen und sozialen Belange zu transplantierender und transplantierter Patienten.
3. Die Weitergabe von Mitteln erfolgt ausschließlich an zu transplantierende und transplantierte Patienten, gemeinnützige Vereine oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke.

§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
3. Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Ziele durch Beiträge, Zuwendungen und in sonstiger Weise.
4. Der Vorstand kann natürliche Personen, die sich hervorragende Verdienste um die Verwirklichung der Ziele des Vereins erworben haben, mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie andere Mitglieder. Von der Beitragszahlung sind sie befreit.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen endet durch Tod, Kündigung, Ausschluss
oder durch Streichung aus der Mitgliederliste. Die Mitgliedschaft von juristischen Personen endet mit ihrer Auflösung oder durch Ausschluss.
2. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer
Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.
3. Ein Mitglied, das trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder
seine Pflichten fortgesetzt verletzt oder sich eines vereinsschädigenden Verhaltes schuldig
gemacht hat, kann durch Beschluss des Vorstands mit schriftlicher Begründung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von 2
Wochen zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Die Ausschlussentscheidung ist
dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Gegen die Ausschlussentscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung verlangt werden. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
4. Kann die Ausschlussentscheidung dem Mitglied an der zuletzt bekannten Anschrift nicht
zugestellt werden, kann das Mitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus der
Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 6
Beiträge
1. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der
Fälligkeit festgelegt.
2. Der Vorstand kann auf Antrag eine Befreiung von der Beitragspflicht beschließen.

§ 7
Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Beirat

§ 8
Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im Januar eines Jahres
statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstands oder
auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von
4 Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Wahl des Vorstands und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands
b. Wahl der Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
c. Entgegennahme des Jahresberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d. Entlastung des Vorstands und der Rechnungsprüfer
e. Satzungsänderungen
f. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
h. Ernennung von Ehrenmitgliedern
i. Einsprüche gegen den Ausschluss von Mitgliedern
j. Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste
k. Auflösung des Vereins.
4. Anträge von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung müssen spätestens am 1. Dezember
des Vorjahres beim Vorstand eingegangen sein, um in die Tagesordnung aufgenommen
werden zu können. Spätere Anträge können nur dann behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
Stimmen bejaht wird. Anträge zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins
können nicht durch Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen werden.
5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder.
6. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme. Nicht teilnehmende Mitglieder können ihre Stimme durch schriftliche Vollmacht auf ein anwesendes Mitglied übertragen.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder.
8. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von  der anwesenden und vertretenen
Mitglieder. Beschlüsse zu einer völligen Änderung des Vereinszweckes, zu einer Verschmelzung mit einem anderen Verein oder zu einer Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden und vertretenen sowie der zustimmenden Mitglieder.
Die Zustimmung kann schriftlich vor der Mitgliederversammlung erteilt werden erteilt, wenn die Tagesordnung einen entsprechenden Antrag enthält und auf die Möglichkeit einer schriftlichen Stimmabgabe hingewiesen wurde.
9. Auf Antrag von 1/10 der anwesenden und vertretenen Mitglieder wird schriftlich abgestimmt.
10. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden oder auf Beschluss des Vorstandes von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung kann
durch Dringlichkeitsantrag einen anderen Versammlungsleiter beschließen.
11. Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen ist.

§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen und zwar aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende und der Schatzmeister. Je zwei von diesen vertreten den Verein gemeinsam.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, Die Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt bei Austritt aus dem Verein oder durch Rücktritt. Der Vorstand kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied als Nachfolger des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes in den Vorstand aufnehmen. Dieser ist aber nicht vertretungsbefugt im Sinne von § 26 BGB.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom 2. oder 3. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Frist zur Einberufung beträgt eine Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. oder 3. Vorsitzende. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind.
5. Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten des Vereines, soweit diese nicht durch die
Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Beirat vorbehalten sind. Der Vorstand verwaltet insbesondere das Vereinsvermögen und stellt hierzu einen Haushaltsplan für das
kommende Geschäftsjahr auf.
6. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er erstattet
mündlich Bericht über seine Tätigkeit in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und legt dieser einen schriftlichen Jahresbericht vor.
7. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich aus; notwendige Auslagen können
erstattet werden.
8. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben zur Erledigung auf Vereinsmitglieder übertragen.

§ 10
Beirat
1. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vereinsvorstand in wichtigen Angelegenheiten zu beraten.
2. In den Beirat können Persönlichkeiten berufen werden, die die Ziele des Fördervereins
unterstützen möchten.
3. Der Beirat besteht aus mindestens 3, höchstens 9 Personen, die vom Vorstand berufen
werden.
4. Der Leiter der Klinik für Stammzellentransplantation des Universitätskrankenhauses
Hamburg- Eppendorf ist Mitglied des Beirates.
5. Die Mitglieder des Beirates sind zu den Vorstandssitzungen zu laden. Sie haben das
Recht, einen Vertreter zu entsenden.

§ 11
Finanzen
1 Die Einnahmen des Fördervereins setzen sich unter anderem zusammen aus
a) Mitgliedsbeiträgen
b) Spenden
c) Zuwendungen aus öffentlicher Hand
2 Die Vereinsfinanzen verwaltet der Schatzmeister. Er führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch.

§ 12
Rechnungsprüfung
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überprüfen die Kassenführung mindestens einmal im Geschäftsjahr und fertigen eine Niederschrift über die Prüfung an, die der Mitgliederversammlung zuzuleiten ist. Die Rechnungsprüfer werden für zwei Jahre gewählt; die Wiederwahl ist möglich.

§ 13
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend
oder vertreten sind oder bereits im Vorwege ihre Zustimmung zu dem vorliegenden Antrag
erteilt haben. Bei geringerer Anwesenheit ist innerhalb von zwei Monaten eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen und vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Zahlung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an die Klinik für Stammzellentransplantation des Universitätskrankenhauses Hamburg- Eppendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.

§ 14
Begriffsbestimmung
Bei allen in der Satzung genannten Funktionen ist mit der männlichen Form auch die weibliche Form gemeint.